Vokation im Überblick

Kirchliche Unterrichtserlaubnis

Im Namen der Lippischen Landeskirche danken wir Ihnen zuallererst, dass Sie den wichtigen Dienst einer Religionslehrerin / eines Religionslehrers ausüben möchten.

Der Religionsunterricht ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Aber er hat seine Besonderheit. Er ist das einzige ordentliche Lehrfach, das im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes NRW verankert ist und wird vom Land (Staat) und von den Kirchen als gemeinschaftliche Aufgabe verantwortet (sog. res mixta). Der Staat kann somit nicht allein über ihn verfügen und bestimmen, was seine Inhalte sein sollen. Die Religionsgemeinschaften können nur selber sagen, was Grund und Inhalt ihrer Glaubensüberzeugungen ist (sog. Grundsätze der evangelischen Kirche).

Der evangelische Religionsunterricht ist bezogen auf Glauben und Leben der evangelischen Kirche. Das kommt zum Ausdruck in den Richtlinien und Lehrplänen dieses Faches. Aber auch die evangelischen Religionslehrkräfte müssen in der evangelischen Kirche zuhause sein. Nur so können sie die Inhalte des evangelischen Religionsunterrichtes selber vertreten und überzeugend vermitteln.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für den ev. Religionsunterricht und somit auch für seine Erteilung sind:

  • Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3 und Art. 4)
  • Landesverfassung NRW (Art. 4, 14 und 22)
  • Schulgesetz NRW (Art. 31 Abs. 3)
  • Staatskirchenrechtliche Verträge
  • (sog. Konkordate) und Vereinbarungen
  • Kirchenordnung (Art. 192)
  • Gemeinsame Vokationsordnung.

Mitwirkung der Kirchen

Danach wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften in NRW bei folgenden Punkten der Vorbereitung und Durchführung des ev. Religionsunterrichts mit:

  • Richtlinien, Lehrplänen und Lehrbüchern
  • Lehrkräfte (Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des Ev. Religionsunterrichts)
  • Bestellung von Professorinnen / Professoren und Fachleiterinnen / Fachleitern
  • Einrichtung und Ausgestaltung der Studiengänge
  • Organisation der Lehrerbildung mit eigenen Angeboten
  • Einblick in das Prüfungsgeschehen und die Möglichkeit der Teilnahme an den Prüfungen
  • Einblick in den konkreten Unterricht vor Ort und fachliche Begleitung der Lehrkräfte durch kirchliche Beauftragte

Die kirchliche Bevollmächtigung

Damit eine Lehrkraft das Fach Ev. Religionslehre erteilen und in diesem Fach eingesetzt werden darf, benötigt sie die staatliche Lehrbefähigung und die kirchliche Bevollmächtigung!

Grundlage insbesondere für die Erteilung der Vocatio bzw. der kirchlichen Bevollmächtigung für die Erteilung von Ev. Religionslehre ist die „Gemeinsame Vokationsordnung“ der drei Landeskirchen in NRW, in der die Voraussetzungen für deren Erteilung niedergelegt sind. (Ev. Kirche von Westfalen, Ev. Kirche im Rheinland, Lippische Landeskirche 2000/2001).

Diese drei nordrhein-westfälischen Geschwisterkirchen (Landeskirchen) mit Sitz in Bielefeld, Düsseldorf und Detmold haben sich auf gemeinsame Zuständigkeits- und Verfahrensregeln verständigt.

Der feststehende Begriff für die kirchliche Bevollmächtigung lautet 'Vocatio' (Vokation). Dies bedeutet: Berufung (von lat. vocare = rufen - Verbform: vozieren).

Vokation ist mehr als eine Äußerlichkeit

Mit der Vokation bevollmächtigt die evangelische Kirche staatliche Lehrerinnen und Lehrer, die entsprechend ausgebildet sind, zur Erteilung evangelischer Religionslehre. Die Vokationsordnung regelt das äußerliche Verfahren dafür. Aber die Vokation ist mehr als eine Äußerlichkeit. Sie stellt eine Vertrauenserklärung der Kirche an die Religionslehrerinnen und –lehrer dar, die ihrerseits vor Gott und der Gemeinde bestätigen, dass sie ihre Aufgaben im Vertrauen auf Gottes Hilfe wahrnehmen wollen.

Die Kirche sagt den Lehrerinnen und Lehrern Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres verantwortungsvollen und oft nicht leichten Dienstes zu. So ist die Vokation nicht Fessel, sondern Stütze, nicht Auflage, sondern Angebot, nicht Belastung, sondern Stärkung. Mit der kirchlichen Bevollmächtigung sagt die Kirche vielmehr den Rückhalt der Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes zu.